Regionalverband Ostwürttemberg

Handreichung Baumfällungen

Wann sind Baumfällungen nicht zuläsig, was ist zu beachten, wo bekommen Sie weitere Informationen?

Überblick

(1) Die Beseitigung von Gehölzen (Bäumen und Sträuchern) ist ganzjährig verboten auf dem Gebiet von:

• Naturschutzgebieten (vgl. Schutzverordnung)
Zuständige Behörde: Höhere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Ref. 55.
• Naturdenkmalen (vgl. Schutzverordnung)
• Landschaftsschutzgebieten (vgl. Schutzverordnung)
• geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG bzw. § 33 NatSchG
(dazu gehören Feldhecken über 20 m Länge und Feldgehölze über 250 m²)
Zuständige Behörde: Naturschutzbehörde beim Landratsamt/bei der kreisfreien Stadt.
• geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 BNatschG bzw. § 31 NatschG
im Innen- und Außenbereich (vgl. kommunale (Baumschutz-)Satzung)
Zuständige Behörde: Gemeinde oder Stadt.
• Gewässerrandstreifen von i. d. R. 10 m Breite im Außenbereich und 5 m im Innenbereich,
soweit die Entfernung nicht für Ausbau oder Unterhaltung der Gewässer, für die Pflege des Bestandes
oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist (§ 29 Abs. 2 Wassergesetz).
Zuständige Behörde: Wasserbehörde beim Landratsamt.

(2) Generell ist das Abschneiden (Fällen) oder das Auf-den-Stock-setzen von Gehölzen im Außenbereich außerhalb des Waldes vom 1. März bis 30. September verboten (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).

Schonende Form- und Pflegeschnitte sind ganzjährig zulässig. Gebietsfremde Gehölze sowie Weihnachtsbaumkulturen, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzte Grundflächen sind von dieser Regelung nicht betroffen. Außerdem gilt diese Maßgabe nicht für
• behördlich angeordnete Maßnahmen
• behördlich durchgeführte Maßnahmen (z. B. Straßenmeisterei)
• Maßnahmen im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, die nicht auf andere Weise oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können
• zulässige (genehmigte) Eingriffe in Natur und Landschaft; Voraussetzung für die Zulässigkeit: der Eingriff ist kompensationsfähig und andere Belange gehen Naturschutzbelangen in der Abwägung vor.
• zulässige (genehmigte) Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt wird.
Zuständige Behörde: Naturschutzbehörde beim Landratsamt/bei der kreisfreien Stadt. 

(3) Die Beseitigung von Alleen im Außenbereich ist generell verboten.

Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen im Außenbereich sind nach § 31 Abs.2 NatschG gesetzlich geschützt.

Alleen im Sinne des Gesetzes sind beidseitige, relativ gleichaltrige und vom Erscheinungsbild her gleichartige Bäume, die in einem gleichmäßigen Abstand vom Fahrbahnrand und innerhalb einer Reihe gepflanzt wurden. Die Beseitigung sowie erhebliche Beeinträchtigungen sind verboten. Bei Befreiungen aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise erhöht werden kann. Die in Frage kommenden Alternativen müssen geeignet, zumutbar und
verhältnismäßig sein. Die Verkehrssicherungspflichtigen (Straßenbaulastträger) haben die aus Gründen der Verkehrssicherung notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen. Von der Verbotsvorschrift ausgenommen sind Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind, und die uber die reine Pflege hinausgehen. Für die Durchführung von Sofortmaßnahmen liegen zwingende Gründe in der Regel nur bei außerordentlichen Ereignissen z. B. nach Orkanschäden, Verkehrsunfällen u. a. vor, wenn die Verkehrssicherheit nicht
mehr gewährleistet ist. Bei Gefahr im Verzug ist eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde nicht möglich, so dass der Baulastträger in diesem Fall sofort handeln muss.
Zuständige Behörde: Naturschutzbehörde beim Landratsamt/bei der kreisfreien Stadt.

(4) Die Beseitigung oder wesentliche Änderung landschaftsprägender Gehölzbestände im Außenbereich (außerhalb des Waldes) ist ein anzeige- und kompensationspflichtiger Eingriff nach § 14 NatschG.

Eingriffe sind zu unterlassen, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, mit denen der verfolgte Zweck am gleichen Ort erreicht werden kann. Ist der Eingriff zulässig, ist er mit Kompensationsmaßnahmen oder -zahlungen zu kompensieren. Ob ein Gehölzbestand landschaftsprägend ist, ist im Einzelfall
zu klären (unbestimmter Rechtsbegriff).
Unter die landschaftsprägenden Gehölzbestände können fallen:
• Alleen und Baumreihen
• Hecken, Feldraine, Feldgehölze
• flächige Streuobstbestände ab 1 Hektar Größe mit mind. 30 Hoch- und Halbstämmen
• …
Zuständige Behörde: Naturschutzbehörde beim Landratsamt/bei der kreisfreien Stadt. 

(5) Artenschutzrechtliche Regelungen

Beim Fällen von Bäumen ist wegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich, wenn der Baum oder der
Strauch nachweislich (dokumentiert durch Kartierungen oder Fotos, die eindeutig dem Gehölz zugeordnet werden können) eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines oder mehrerer Individuen einer besonders geschützten Art darstellt. Besonders geschützt sind alle einheimischen Vogelarten,
ebenso alle Säugetiere, die potentiell in Baumhöhlen wohnen (Fledermäuse, Garten-, Siebenschläfer).
1 Diese Regelung gilt sowohl im Innen- wie im Außenbereich und zu allen Jahreszeiten und auch, wenn der Baum nur zeitweise von der Art als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte genutzt wird. Sie betrifft
insbesondere Höhlen- und Horstbäume.

Verzeichnisse der besonders und streng geschützten Arten finden Sie auf der Internetseite der LUBW:
www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/36339/

Nach § 44 Abs. 5 ist eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich, wenn „die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang“ weiterhin erfüllt wird, entweder, weil genügend andere Horst bzw.
Höhlenbäume in Reichweite sind oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(= CEF-Maßnahme, z. B. Aufhängung von Nistkästen) die ökologische Funktion der entfallenen Fortpflanzungsstätten ersetzt wird. Dies kann aber nur die Naturschutzbehörde entscheiden.
Zuständige Behörde: Naturschutzbehörde beim Landratsamt/bei der kreisfreien Stadt. Im Fall von
streng geschützten Tierarten: Höhere Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Ref. 55).

 

(6) Was tun bei (vermuteten) Verstößen?

Bitte machen Sie eine formlose Umweltmeldung bei der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt bzw. bei der (kreisfreien) Stadt per Brief oder E-Mail, evtl. zusätzlich bei dem/der Naturschutzbeauftragten.
Soweit die Kommune oder die Wasserbehörde zuständig ist, muss die Umweltmeldung natürlich auch an diese Behörde adressiert sein. Wenn die Fläche in einem Naturschutzgebiet liegt oder streng geschützte Arten betroffen sind, ist sofort die Höhere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium
(Ref. 55) zu informieren.
Bitte schreiben Sie in höflichem und sachlichem Stil und geben Sie Ihre Kontaktdaten an.
Wenn Sie nach ca. einer Woche keine Antwort erhalten, können Sie telefonisch nachfassen. Wenn Umweltmeldungen chronisch nicht bearbeitet werden, wenden Sie sich bitte an die Höhere Naturschutz-
bzw. Wasserbehörde (Referat 55 bzw. 51 des zuständigen Regierungspräsidiums) und an die
Umweltmeldestelle: 

Umweltmeldestelle der Landesregierung
Postfach 103 439
70029 Stuttgart
Telefon: 0711-126-2626, Fax: 0711-222 4957 2626
E-Mail: umwelt.meldestelle@um.bwl.de

Wichtige Angaben:
• Stadt/Gemeinde, Gemarkung, Flurstück, genaue Ortsbeschreibung, evtl. Kartenausschnitt
• EigentümerIn oder BewirtschafterIn des Grundstücks (soweit bekannt)
• Schutzstatus der betroffenen Fläche (NSG, LSG, FFH-Gebiet, EU-Vogelschutzgebiet, § 33-Biotop)
• Wann haben Sie was und wen beobachtet (Datum, Uhrzeit, VerursacherIn des Schadens)?
• Was ist geschehen? Welche Umweltschäden sind entstanden? Welche Tier- und Pflanzenarten
sind (möglicherweise) betroffen?
• Fotos sind hilfreich

Eine Umweltmeldung können Sie naturlich auch machen, wenn Sie Müllablagerungen, Gewässerverunreinigungen, illegale Bauten im Außenbereich etc. beobachten. Eine weitere Möglichkeit ist die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit (z. B. nach § 69 BNatschG/ NatschG bei der zuständigen Naturschutzbehörde bzw. nach § 126 Wassergesetz bei der unteren
Wasserbehörde) mit der Aufforderung, ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Die Behörde ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Falls eine streng geschützte Tierart von einer illegalen Baumfällung nachweislich erheblich beeinträchtigt wurde oder wenn dieselbe Ordnungswidrigkeit nachweislich mehrfach von derselben Person begangen wurde, kann es sich sogar um eine Straftat nach § 71 BNatschG handeln. Diese kann bei
der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht angezeigt werden.
Wenn Sie Anzeige erstatten wollen, gleichen Sie bitte den Sachverhalt mit der Rechtsgrundlage (Gesetzes-/ Verordnungstext) gründlich ab und stellen Sie sicher, dass Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Als AnzeigenerstatterIn sind Sie im weiteren Verlauf des Bußgeld- oder Strafverfahrens
Zeuge bzw. Zeugin für den festgestellten Sachverhalt und müssen diesen auch unter Umständen vor Gericht bezeugen.

Viele Angaben, u. a. den Schutzstatus einer Fläche finden Sie über den Daten- und Kartendienst der LUBW
(http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/), die Flurstücksnummern sind bei einem Maßstab 1:<1.000 erkennbar
oder über den Geodatenviewer auf www.geoportal-bw.de 

Ostalbkreis : Untere Naturschutzbehörde

Hier finden Sie eine Übersicht der Aufgaben und Ansprechpartner der unteren Naturschutzbehörde des Ostalbkreises

Ostalbkreis: Naturschutzbeauftragte

Naturschutzbeauftragte unterstützen die Arbeit der Verwaltung, sind ehrenamtlich tätig und weisungsunabhängig. Sie werden vom Landkreis für fünf Jahre gewählt. Hier finden Sie die Ansprechpartner

Landkreis Heidenheim : Untere Naturschutzbehörde

Hier finden Sie eine Übersicht der Aufgaben und Ansprechpartner der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Heidenheim

Landkreis Heidenheim Naturschutzbeauftragte

Naturschutzbeauftragte unterstützen die Arbeit der Verwaltung, sind ehrenamtlich tätig und weisungsunabhängig. Sie werden vom Landkreis für fünf Jahre gewählt. Hier finden Sie die Ansprechpartner

Umweltmeldestelle der Landesregierung

Wenn Sie Umweltbeeinträchtigungen an Natur und Landschaft feststellen, können Sie sich an die Umweltmeldestelle der Landesregierung wenden 

Regierungspräsidium Stuttgart: Referat 55

Aufgabe des Referates 55 - Naturschutz - Recht ist es, die Vielfalt und Eigenart der Natur und Landschaft zu schützen und somit unsere Lebensgrundlagen und die Artenvielfalt zu erhalten.  

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